Ausnahme bei einstweiliger Verfügung

§ 882a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) befreit den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der Ankündigung und Wartefrist.

§ 882a (5) ZPO

Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

siehe auch

§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.