§ 888 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass diese Vorschriften nicht bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag zur Anwendung kommen.
Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.