Ausnahme bei Dienstverträgen

§ 888 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass diese Vorschriften nicht bei der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag zur Anwendung kommen.

§ 888 (3) ZPO

Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

siehe auch

§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.