Auslegung des Unterlassungsgebots

Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet.1)

Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein [→ Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners] und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen.

Die danach gebotene Auslegung des Unterlassungstitels kann auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Wenn sich der Schuldner im Erkenntnisverfahren nicht damit verteidigt hat, ihm sei die Beseitigung des Störungszustandes unmöglich oder unzumutbar, und sich hierzu aus dem Vorbringen des Gläubigers ebenfalls nichts ergibt, kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass die Frage, welche Beseitigungsmaßnahmen verhältnismäßig und geboten sind, im Erkenntnisverfahren geklärt werden muss.2)

siehe auch

Unterlassungsgebot

1)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473
2)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 29