Der Antrag ist eine Prozesserklärung, deren Auslegung das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen hat.1))
Die Auslegung des Unterlassungsantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.2)
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.3)
Im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist anerkannt, dass die Verwendung von rechtlichen Begriffen - etwa „markenmäßig“ - nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich sein kann, wenn zum Verständnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung zurückgegriffen werden kann.4)