§ 1107 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, im Inland.
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 7 → Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen sind, im Inland, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.