§ 369 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anerkennung der von ausländischen Behörden vorgenommenen Beweisaufnahmen im deutschen Prozessrecht.
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Augenschein
Regelt die Durchführung des Beweises durch Augenschein, einschließlich der Bestimmung des Gegenstandes des Augenscheins und der zu beweisenden Tatsachen.