Nach § 81 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 PatG hat ein Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit zu leisten, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit tritt nach § 81 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 PatG i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. Diese Ausnahmevorschrift setzt allerdings voraus, dass die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung durch einen (zwei- oder mehrseitigen) Staatsvertrag vorgeschrieben wird.1)
Ausländersicherheit hat im Patentnichtigkeitsverfahren unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 6 PatG 1981 lediglich der ausländische Kläger, nicht auch der rechtsmittelführende ausländische Beklagte zu leisten.2)