Ausführung der Vernehmung

§ 451 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass für die Vernehmung einer Partei die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend gelten.

§ 451 ZPO

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen, der Beweiswürdigung und der besonderen Vorschriften für die Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter.