Aufschub der Herausgabe von Sachen

§ 765a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

§ 765a (2) ZPO

Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.