Aufnahme eines Protokolls durch den Gerichtsvollzieher

§ 762 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

§ 762 (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

siehe auch

§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.