§ 762 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.