§ 243 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verfahrensaufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Unterbrechung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Unterbrechung eines Zivilprozesses, einschließlich der Fälle von Tod, Prozessunfähigkeit, Anwaltsverlust und anderen Umständen, die eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens erfordern.