Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 150 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, Anordnungen zur Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Verfahren aufzuheben.

§ 150 ZPO

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Trennung, Verbindung und Aussetzung von Verfahren.