§ 150 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, Anordnungen zur Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Verfahren aufzuheben.
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Trennung, Verbindung und Aussetzung von Verfahren.