Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 939 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung gestattet werden kann.

§ 939 ZPO

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Aufhebung einstweiliger Verfügungen, einschließlich der besonderen Umstände, unter denen solche Maßnahmen aufgehoben werden können.