Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

§ 927 (1) ZPO

Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

§ 927 (1) ZPO

Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kommt nach ganz überwiegender Meinung dann in Betracht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren nur durch vorläufig vollstreckbares Urteil abgewiesen worden ist, mit dem Erfolg eines eingelegten Rechtsmittels aber nicht ernsthaft zu rechnen ist, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Verfügungsentscheidung wesentlich verändert habe, was auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall sein kann.1)

Der durch § 927 ZPO normierte Rechtsbehelf eröffnet nicht die Möglichkeit, die ursprüngliche Rechtmäßigkeit einer Verfügungsverordnung zu überprüfen. Der Beurteilung zugänglich sind nur vielmehr nur diejenigen Umstände, die in Zusammenhang mit nach Erlass eingetretenen oder bekanntgewordenen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderung stehen.2)

Mit der Revision kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Wege der (Eventual-)Widerklage nicht begehrt werden.3)

siehe auch

1) , 2)
vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.3.2005 - 6 U 203/04 - Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren
3)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II