§ 926 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil ausgesprochen wird.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
§ 926 ZPO → Anordnung der Klageerhebung
Regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.