§ 1061 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Beantragung der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wird, nachdem er für vollstreckbar erklärt wurde.
Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.