§ 155 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Aufhebung einer Verfahrensaussetzung bei Verzögerung des zugrunde liegenden Rechtsstreits.
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Abläufe vor den Gerichten, einschließlich der Verfahrensaussetzung und der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Verzögerungen oder anderen besonderen Umständen.