§ 168 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren.
§ 168 (1) ZPO → Durchführung der Zustellung durch die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach bestimmten Vorschriften aus und kann dabei die Post oder Justizbedienstete beauftragen.
§ 168 (2) ZPO → Beauftragung von Gerichtsvollziehern oder Behörden
Der Vorsitzende des Prozessgerichts kann Gerichtsvollzieher oder andere Behörden mit der Zustellung beauftragen, wenn die Geschäftsstelle keinen Erfolg hat.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.