Aufforderung zur Benennung geeigneter Sachverständiger

§ 404 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Parteien aufzufordern, geeignete Personen als Sachverständige zu benennen.

§ 404 (4) ZPO

Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.