§ 404 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Parteien aufzufordern, geeignete Personen als Sachverständige zu benennen.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.