Aufforderung zur Anwaltsbestellung in Anwaltsprozessen

§ 215 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss.

§ 215 (2) ZPO

In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

siehe auch

§ 215 ZPO → Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen.