§ 873 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des zuständigen Amtsgerichts, nach Eingang der Anzeige über die Sachlage, an jeden der beteiligten Gläubiger eine Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 → Verteilungsverfahren
Regelt die Verteilung von Erlösen aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Anforderungen an die beteiligten Gläubiger und die Erstellung eines Teilungsplans.