Aufbewahrung des Beweisaufnahmeprotokolls

§ 492 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufbewahrung des Protokolls über die Beweisaufnahme.

§ 492 (2) ZPO

Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

siehe auch

§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.