Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen

§ 160a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeiten zur Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen.

§ 160a (3) ZPO

Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1. zu den Prozessakten zu nehmen, 2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder 3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.

siehe auch

§ 160a ZPO → Vorläufige Protokollaufzeichnung
Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.