Arrestgericht

§ 919 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung eines Arrestes.

§ 919 ZPO

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen zu gewährleisten.