§ 381 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, wie Anzeigen und Gesuche des Zeugen angebracht werden können.
Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
§ 381 ZPO → Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Regelt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben.