Anzeigen und Gesuche des Zeugen

§ 381 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, wie Anzeigen und Gesuche des Zeugen angebracht werden können.

§ 381 (2) ZPO

Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

siehe auch

§ 381 ZPO → Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Regelt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben.