Anwesenheit und Beteiligung bei ausländischer Beweisaufnahme

§ 1073 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem ersuchenden deutschen Gericht oder einem beauftragten Mitglied, bei der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht oder einen deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt zu sein.

§ 1073 (1) ZPO

Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.

siehe auch

§ 1073 ZPO → Teilnahmerechte
Regelt die Teilnahmerechte bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783.