§ 144 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
§ 144 ZPO → Sachverständige
Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.