Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung

§ 144 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind.

§ 144 (3) ZPO

Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 144 ZPO → Sachverständige
Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.