Anwendung von Gewalt und Unterstützung durch Polizei

§ 758 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei Widerstand Gewalt anzuwenden und die Unterstützung der Polizei zu suchen.

§ 758 (3) ZPO

Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

siehe auch

§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.