Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen

§ 1051 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Schiedsgericht das Recht des Staates anwendet, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist, falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben.

§ 1051 (2) ZPO

Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

siehe auch

§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.