§ 1051 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Schiedsgericht das Recht des Staates anwendet, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist, falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben.
Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.