Anwendung der Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen

§ 847 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind.

§ 847 (2) ZPO

Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

siehe auch

§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.