§ 847 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf die Verwertung der Sache die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden sind.
Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.