Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisurteil

§ 600 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass bei Nichterscheinen einer Partei die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden sind.

§ 600 (3) ZPO

Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 600 ZPO → Nachverfahren
Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.