Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die Zwangsvollstreckung aus weiteren Schuldtiteln.

§ 795 ZPO

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Weitere Vollstreckungstitel
Regelt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die Zwangsvollstreckung aus weiteren Schuldtiteln und die Berücksichtigung abweichender Vorschriften.