Anwendung bei Nachlassverwaltung

§ 241 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften bei Anordnung einer Nachlassverwaltung.

§ 241 (3) ZPO

Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

siehe auch

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.