Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden

§ 1086 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung von § 767 Abs. 2 auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

§ 1086 (2) ZPO

§ 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

siehe auch

§ 1086 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen und die Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.