Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung

§ 551 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung anderer Vorschriften auf die Revisionsbegründung.

§ 551 (4) ZPO

§ 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.