Anwendung allgemeiner Vorschriften auf vorbereitende Schriftsätze

§ 70 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze ebenfalls gelten.

§ 70 (2) ZPO

Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

siehe auch

§ 70 ZPO → Beitritt des Nebenintervenienten
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit.