§ 70 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze ebenfalls gelten.
Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
§ 70 ZPO → Beitritt des Nebenintervenienten
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit.