Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Revisionsschrift

§ 549 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Revisionsschrift anzuwenden sind.

§ 549 (2) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 549 ZPO → Revisionseinlegung
Regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.