Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift

§ 519 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift.

§ 519 (4) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.