§ 950 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Vorschriften auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anzuwenden sind.
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Anwendung der Vorschriften zur Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der §§ 951 bis 957.
§ 1076 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Vorschriften für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten.
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 3 → Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Regelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union, um den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern.