Anwendbare Vorschriften

§ 950 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Vorschriften auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anzuwenden sind.

§ 950 ZPO

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Anwendung der Vorschriften zur Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der §§ 951 bis 957.

Anwendbare Vorschriften

§ 1076 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Vorschriften für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten.

§ 1076 ZPO

Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 3 → Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Regelt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union, um den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern.