Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können.1)
Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Durch § 43 a Abs. 1 BRAO ist es dem Anwalt untersagt, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren Ausgestaltung im konkreten Fall die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird.2)
Erst recht ist es ihm verboten, sich bei der Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem Erfolgsstreben leiten zu lassen und sich über seine Bindung an Gesetz und Recht (§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn treffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs. 3 BRAO) hinwegzusetzen.
Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen Berufsrechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts führt. Kommt es gleichwohl zu Verstößen gegen die beruflichen Pflichten, so bestehen im Wege der anwaltsgerichtlichen Ahndung nach den §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände - namentlich § 263 StGB im Fall des Prozessbetruges - verwirklicht sein.3)