Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 430 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweisführer zur Begründung des Antrages, der nach § 428 zu stellen ist, den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 genügen und glaubhaft machen muss, dass sich die Urkunde in den Händen eines Dritten befindet.

§ 430 ZPO

Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisanträge und die Vorlegung von Urkunden durch Dritte.