§ 1059 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden kann.
Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.