§ 130 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anträge, die die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.