Anspruchshäufung

§ 260 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anspruchshäufung, indem mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden können, vorausgesetzt, das Prozessgericht ist für alle Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart ist zulässig.

§ 260 ZPO

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die verschiedenen Verfahrensarten und -schritte, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess durchlaufen werden, einschließlich der Klageerhebung, Anspruchshäufung und der Rechtshängigkeit.