§ 103 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann.
Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
§ 103 ZPO → Kostenfestsetzungsantrag
Regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesskosten und den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages.