Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten

§ 103 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann.

§ 103 (1) ZPO

Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 103 ZPO → Kostenfestsetzungsantrag
Regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesskosten und den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages.