§ 567 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Beschwerdegegner die Anschlussbeschwerde, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Frist verstrichen ist.
Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
§ 567 ZPO → Anschlussbeschwerde
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.