Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung

§ 856 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen.

§ 856 (2) ZPO

Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

siehe auch

§ 856 ZPO → Klage bei mehrfacher Pfändung
Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.