Anschließung an die Berufung

§ 524 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht anzuschließen.

§ 524 (1) ZPO

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

siehe auch

§ 524 ZPO → Anschlussberufung
Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.