Anordnungen bei Widerspruch des Beklagten

§ 273 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bestimmte Anordnungen nur ergehen sollen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.

§ 273 (3) ZPO

Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

siehe auch

§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.