Anordnung zur Herausgabe an Gerichtsvollzieher

§ 847 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung, dass eine bewegliche körperliche Sache bei der Pfändung eines Anspruchs an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist.

§ 847 (1) ZPO

Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

siehe auch

§ 847 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.